Energieberatung im Landkreis Kassel

Bauplanungs- & Sachverständigenbüro - Dipl.-Ing. Harald Hahn


 

Luftdichtheit

 

Luftdichtheit – für die Bauschadensfreiheit

Erst in letzter Zeit erfährt diese Forderung durch Verabschiedung der Energie-Einsparverordnung EnEV und dem in diese Verordnung eingebundenen Normenkomplex nach luftdichten Anschlüssen eine zunehmende Beachtung der fenstereinbauenden Gewerke. Gar nicht mehr so selten ist die Forderung des Bauherren nach einen Nachweis über die Luftdichtigkeit seines neuen Heims um zu überprüfen, ob die in der DIN 4108 geforderten Werte von Luftwechselraten auch tatsächlich eingehalten werden.

Dies bedeutet, dass die Raumluft bei geschlossenen Fenstern und Türen weniger als drei Mal je Stunde ausgetauscht wird, in dem durch vorhandene Fugen Außenluft in die Wohnung eindringt.

Zu erbringen ist dieser Nachweis durch den sogenannten Blower-Door Test. Bei diesem Verfahren wird in die Wohnung mit Hilfe eines Ventilators abwechselnd ein Über – und ein Unterdruck von 50 Pa erzeugt und der hierfür erforderliche Volumenstrom gemessen. Er gibt Auskunft über die Menge der einzublasenden bzw. abgesaugten Luft, die bei konstant gehaltenem Druck durch die Bauteilfugen entweicht bzw. nachströmt.

Mit Hilfe der Thermofotografie bzw. durch einfachen "Diskothekennebel" lässt sich visualisieren, an welchen Stellen diese Luft entweicht bzw. eindringt, mit einem einfachen Strömungsanenometer lässt sie sich messen.

In der Regel stehen an erster Stelle der Undichtigkeiten die Anschlussfugen rings um das Fenster und im Dachbereich. Diese werden in der Regel – den Regeln und dem Stand der Technik zum Trotz – außen vielleicht sogar fachgerecht abgedichtet, die Fuge zwischen Rahmen und Mauerwerk ausgeschäumt, von der Raumseite aus wird der Rahmen dann aber nur eingeputzt.

 

Luftdichtheit und Blower-Door Messung im Baurecht:

Luftdichtheit ist seit DIN V 4108-7 (11/1996) Stand der Technik und nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31.07.1998 anerkannte Regel der Technik zur WSVO ´95. § 6 EnEV stellt ein staatlich zwingend vorgegebenes Bau-Soll dar.

Die unaufgeforderte Ausführung der Luftdichtheit durch Verarbeiter und Bauleiter wird demnach vorausgesetzt; der Bauherr hat das Recht auf ein luftdichtes Gebäude. Wenn er eine BlowerDoor Messung durchführen lässt, müssen die Grenzwerte eingehalten werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte besagt aber noch nicht, ob Leckagen vorhanden sind, welche Bauschadensrelevant sind.

 

Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst setzen sich zusammen aus anerkannten wissenschaftlichen, technischen und wirklichen Erfahrungen im Bauwesen. Für einzelne Gewerke sind technische Anforderungen in sog. Regelwerken oder DIN-Normen festgelegt.

Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst / Technik begründet grundsätzlich deren Mangelhaftigkeit und damit gleichzeitig Gewährleistungsansprüche des Bauherrn.

Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden bis zu 30 Jahre gehaftet werden muss.

 

Beispiel:

Bauteil: 1,0 m * 1,0 m * 14 cm (faserförmiger Dämmstoff)

Fuge: 1,0 mm breit, 1,0 m lang

Temperatur: innen + 20°C -- außen – 10°C, 50% rel. Luftfeuchte, bei 20 Pa Druckdifferenz (Normwintertag)

U-Wert bei fugenfreier Dampfbremse = 0,30 W/m²K

Þ FAKTOR 4,8

U-Wert bei Fuge 1,0 mm Breite!!! = 1,44 W/m²K

Durch die beschriebene Fuge in der Dampfsperre dringt durch Konvektion (Luftdurchströmung) pro „Normwintertag“ 61 g Feuchtigkeit pro Stunde und Meter Fugenlänge in die Konstruktion ein.

Das heißt auch, dass dabei ca. 7m³ warme Luft pro Stunde verlorengeht.

Die 20°C warme Raumluft mit 50 % relativer Luftfeuchte kühlt an diesem Beispieltag auf ihrem Weg durch die Wärmedämmkonstruktion ab. Bei Abkühlung auf –10°C kondensieren pro m³ Luft 6,55 g Feuchtigkeit.

 

Weiteres Beispiel:

Durch eine 1 mm schmale Fuge strömen bei einer Druckdifferenz von 10 Pascal ca. 5m³ Luft pro Stunde. Der Lüftungswärmeverlust beträgt demnach 1,7 Watt / m*K .

Die Überprüfung der geleisteten Arbeit ist bei anderen Gewerken schon lange normal. So ist z.B. schwer vorstellbar, dass ein Sanitär-/Heizungsinstallateur Rohrverbindungen von Wasser- oder Gasleitungen nicht überprüft (abdrückt). Bevor diese in Betrieb genommen werden.

 

Feuchtigkeit in Bauteilen führt oft zu Schimmelbildung. Schimmelpilze gelten als Allergieauslöser Nummer 1. Dementsprechend ist der Kontakt zu vermeiden. Es ist dabei unerheblich, ob die Sporen über das Essen (Magen) oder über die Luft (Lunge) in den Körper gelangen.

 

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